Dienstrecht und Besoldung

Liebe Kolleginnen und Kollegen in der Schulleitung,

die Abfrage des Personalstands steht wieder an. Daher häufen sich wieder die Nachfragen bezüglich der Leitungszeit für Schulleitungen in der Grund – und Mittelschule. Aus diesem Grund auf diesem Wege einige wichtige Aspekte, die die Abteilung „Dienstrecht und Besoldung“ zusammengetragen hat.

 

Leitungszeit (Anrechnungsstunden)

(Stundenermäßigungen und Anrechnungsstunden sowie Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte und Fachlehrkräfte an staatlichen Grundschulen und Mittelschulen sowie an den Staatsinstituten zur Ausbildung von Fach- und Förderlehrern, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22. August 2019, Az. III.5-BP7004-4b.72 879 (BayMBl. Nr. 384))

Grundschullehrkräfte als Leiterinnen bzw. Leiter von Grundschulen bzw. Grund- und Mittelschulen mit mehr als 180 Schülern erhalten von der Vollendung des 55. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres eine zusätzliche Anrechnungsstunde. (Bei Vollendung des maßgeblichen Lebensjahres in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar erhöht bzw. vermindert sich die Anrechnung vom Beginn des laufenden Schuljahres an.)

Leitung zweier oder mehrerer Grund- und/oder Mittelschulen bzw. Leitung einer eigenständigen Mittelschule, die sich in keinem Schulverbund befindet erhalten eine Anrechnungsstunde zusätzlich.

Verbundkoordinator/in von zwei Mittelschulen erhalten zwei, Verbundkoordinator/in von mehr als zwei Mittelschulen drei zusätzliche Anrechnungsstunden.

(Stundenermäßigungen und Anrechnungsstunden sowie Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte und Fachlehrkräfte an staatlichen Grundschulen und Mittelschulen sowie an den Staatsinstituten zur Ausbildung von Fach- und Förderlehrern, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22. August 2019, Az. III.5-BP7004-4b.72 879 (BayMBl. Nr. 384))

Stichtag „Schülerzahlen“

Die Schulen erhalten für die im Rahmen der Leitung der Schule anfallenden Tätigkeiten (einschließlich der anfallenden Verwaltungstätigkeiten) eine Gesamtzahl von Anrechnungsstunden nach Maßgabe der Schülerzahl. Maßgeblich für die Berechnung ist die Schülerzahl zum 1. Oktober des Vorjahres. Dies bedeutet eine Besitzstandswahrung für jene Schulen, deren Schülerzahlen im neuen Schuljahr unter die jeweiligen Grenzwerte sinken würden Bei Schulen mit steigenden Schülerzahlen ist maßgeblich die vorläufige Unterrichtsübersicht des jeweiligen Jahres.

(Stundenermäßigungen und Anrechnungsstunden sowie Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte und Fachlehrkräfte an staatlichen Grundschulen und Mittelschulen sowie an den Staatsinstituten zur Ausbildung von Fach- und Förderlehrern, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22. August 2019, Az. III.5-BP7004-4b.72 879 (BayMBl. Nr. 384)) und (analog: Anrechnungsstunden für Schulleitungen an Grundschulen und Mittelschulen hier: Anrechnungsstunden bei Erhöhung der Schülerzahl im Vergleich zum Vorjahr – Ergänzung zur Regelung der Besitzstandswahrung; KMS Nr. IV.3 - 5 P 7001.7-4b.86206 vom 07.08.2013)

Schulleiterstellvertreter

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter gibt einen Teil der Anrechnungsstunden entsprechend der Aufgabenverteilung nach billigem Ermessen an ihren bzw. seinen ständigen und etwaigen weiteren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin ab. Über Einwendungen entscheidet das Staatliche Schulamt.

Die für die Schulleiterin bzw. den Schulleiter festgelegten Anrechnungsstunden sollen der ständigen Stellvertreterin bzw. dem ständigen Stellvertreter auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet werden, solange sie bzw. er wegen mehr als einwöchiger Verhinderung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters deren bzw. dessen Aufgaben wahrzunehmen hat.

(Stundenermäßigungen und Anrechnungsstunden sowie Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte und Fachlehrkräfte an staatlichen Grundschulen und Mittelschulen sowie an den Staatsinstituten zur Ausbildung von Fach- und Förderlehrern, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22. August 2019, Az. III.5-BP7004-4b.72 879 (BayMBl. Nr. 384))

Häufung von Ermäßigungen, Anrechnungen und Freistellungen

Die Ermäßigungen wegen Schwerbehinderung (Nr. 2.1) und wegen Alters (Nrn. 2.2 und 2.3) werden neben Anrechnungsstunden (Nr. 3 bzw. 4 oder 5) sowie neben Freistellungen (Nr. 6) gewährt. Die Häufung von Anrechnungsstunden ist zulässig, soweit die betreffenden Funktionen nebeneinander ausgeübt werden dürfen.

Unabhängig von Funktion und Arbeitszeit darf die Summe von Ermäßigungen, Anrechnungsstunden und Freistellungen in keinem Bereich zu einer geringeren Unterrichtsverpflichtung als vier Wochenstunden führen, sofern nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine weitergehende Freistellung zu erfolgen hat.

(Stundenermäßigungen und Anrechnungsstunden sowie Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte und Fachlehrkräfte an staatlichen Grundschulen und Mittelschulen sowie an den Staatsinstituten zur Ausbildung von Fach- und Förderlehrern, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22. August 2019, Az. III.5-BP7004-4b.72 879 (BayMBl. Nr. 384))

Dr. Julia Bernreuther