ADB – Info Regelungen zur Präsenz während der Schulschließung im Rahmen der Coronakrise
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Ziel der am 13. März 2020 in der Pressekonferenz des Ministerpräsidenten verkündeten Schließung aller Schulen im Freistaat Bayern ist die Verringerung von Sozialkontakten um die Ausbreitung des SARS-COV-2 Virus zu verlangsamen. Für die Lehrkräfte, Schulleitungen und Verwaltungsangestellten an den Schulen ergeben sich folgende Regelungen zur Anwesenheit an den Schulen:
- Die Schule muss während der üblichen Unterrichtszeiten durch die Schul-leitung oder deren Stellvertretung besetzt sein.
- Lehrkräfte sind im Dienst, haben aber nur Anwesenheitspflicht, wenn Auf-gaben zu erledigen sind, die nicht von zu Hause aus gemacht werden können und unbedingt notwendig sind (Notfallbetreuung, Mithilfe bei der Schuleinschreibung…). Ein Absitzen sinnfreier Präsenzzeiten in der Schu-le widerspricht allen Vorgaben. Die Lehrkräfte sollen grundsätzlich zu Hause arbeiten.
- Lehrkräfte, die die Betreuung der eigenen Kinder nicht sicherstellen kön-nen, sind von jeglicher Anwesenheitspflicht befreit.
- Ebenso sind auch Lehrkräfte und Verwaltungsangestellte, die selbst einer Risikogruppe angehören von jeglicher Anwesenheitspflicht befreit.
- Für Verwaltungsangestellte gelten die gleichen Regelungen wie für die Lehrkräfte. (Anwesenheit nur für die Arbeiten, die nicht von zu Hause aus erledigt werden können)
- Nicht unbedingt notwendige Besprechungen oder Konferenzen dürfen nicht durchgeführt werden. - SchiLfs und Fortbildungen sind zu vermeiden. Online-Module/Videokonferenzen sind möglich.
- Lehrkräfte dürfen im Falle der Anwesenheit an der Schule ihre eigenen Kinder nicht mitbringen.
Quellen: KMS vom 13.03.2020 (Az. II.1-V7300/41/4) KMS vom 16.03.2020 (Az. II.1-V7300/41/5) Allgemeinverfügung vom 13.03.2020 (Az. G51-G8000-2020/122-65)
Hans Rottbauer,
Abteilung Dienstrecht und Besoldung