ADB – Info Regelungen zur Präsenz während der Schulschließung im Rahmen der Coronakrise

Ziel der am 13. März 2020 in der Pressekonferenz des Ministerpräsidenten verkündeten Schließung aller Schulen im Freistaat Bayern ist die Verringerung von Sozialkontakten um die Ausbreitung des SARS-COV-2 Virus zu verlangsamen. Für die Lehrkräfte, Schulleitungen und Verwaltungsangestellten an den Schulen ergeben sich folgende Regelungen zur Anwesenheit an den Schulen:

  • Die Schule muss während der üblichen Unterrichtszeiten durch die Schul-leitung oder deren Stellvertretung besetzt sein.
  • Lehrkräfte sind im Dienst, haben aber nur Anwesenheitspflicht, wenn Auf-gaben zu erledigen sind, die nicht von zu Hause aus gemacht werden können und unbedingt notwendig sind (Notfallbetreuung, Mithilfe bei der Schuleinschreibung…). Ein Absitzen sinnfreier Präsenzzeiten in der Schu-le widerspricht allen Vorgaben. Die Lehrkräfte sollen grundsätzlich zu Hause arbeiten.
  • Lehrkräfte, die die Betreuung der eigenen Kinder nicht sicherstellen kön-nen, sind von jeglicher Anwesenheitspflicht befreit.
  • Ebenso sind auch Lehrkräfte und Verwaltungsangestellte, die selbst einer Risikogruppe angehören von jeglicher Anwesenheitspflicht befreit.
  • Für Verwaltungsangestellte gelten die gleichen Regelungen wie für die Lehrkräfte. (Anwesenheit nur für die Arbeiten, die nicht von zu Hause aus erledigt werden können)
  • Nicht unbedingt notwendige Besprechungen oder Konferenzen dürfen nicht durchgeführt werden. - SchiLfs und Fortbildungen sind zu vermeiden. Online-Module/Videokonferenzen sind möglich.
  • Lehrkräfte dürfen im Falle der Anwesenheit an der Schule ihre eigenen Kinder nicht mitbringen.

Quellen: KMS vom 13.03.2020 (Az. II.1-V7300/41/4) KMS vom 16.03.2020 (Az. II.1-V7300/41/5) Allgemeinverfügung vom 13.03.2020 (Az. G51-G8000-2020/122-65)


Hans Rottbauer,
Abteilung Dienstrecht und Besoldung